Allgemeine Geschäftsbedingungen der königherz GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor oder bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. „Auftraggeber“ im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. (2) Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware oder der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. (3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern diesen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, auch aus den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten. Insbesondere bei Reparaturen und Ausbesserungen von Polstermöbeln oder Autositzen, bei denen der alte Bezug teilweise beibehalten wird, kann es zu unvermeidbaren geringfügigen Farbunterschieden kommen. (2) Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vertragsbedinungen (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus. (3) Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB. Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners und den Rechtsgrund 1 Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Die Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme. (4) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, insbesondere wie Zeichnungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden.

§ 4 Anlieferung, Abnahme

(1) Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. (2) Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.

§ 5 Gewährleistung, Haftung

(1) Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadenersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen. (2) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. (2) Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen, wie schwerwiegenden Betriebsstörungen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. (3) Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. (4) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer – und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistun gen (VOB) enthalten sind. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies einer zusätzlichen Zahlung der Lohnzuschläge. (2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5 % über dem Basiszinssatz p. a. berechnet. Bei Verträg en ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz p. a. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Klausel am nächsten kommt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.