Allgemeine Geschäftsbedingungen der königherz GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des
Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor oder bei
Vertragsschluss vereinbart wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
„Auftraggeber“ im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als
auch Unternehmer.
(2) Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware oder der vertraglichen Leistung
seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf.
(3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine
Anwendung, sofern diesen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer zugestimmt
wurde.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und
freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der
Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, auch aus
den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei
Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten. Insbesondere bei Reparaturen
und Ausbesserungen von Polstermöbeln oder Autositzen, bei denen der alte Bezug
teilweise beibehalten wird, kann es zu unvermeidbaren geringfügigen
Farbunterschieden kommen.
(2) Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen
entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen
Technischen Vertragsbedinungen (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der
Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere
Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der
Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme
zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem
Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. Die
Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen
Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß
gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch
gegenüber dem Auftragnehmer aus.
(3) Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach den Bestimmungen des BGB
übernommen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt für Bauleistungen die
Verjährungsfrist nach VOB. Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt
ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners und den Rechtsgrund 1 Jahr.
Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
Die Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
(4) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom
Auftraggeber eingereichten Unterlagen, insbesondere wie Zeichnungen und Muster
oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden.
§ 4 Anlieferung, Abnahme
(1) Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere
Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude
verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für Transporte über das 2.
Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten
des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
(2) Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung
unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen
oder -leistungen.
§ 5 Gewährleistung, Haftung
(1) Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer
nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann
der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadenersatz im Rahmen der
vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen.
(2) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von sieben Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung
gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(2) Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben
vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das
Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt
der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den
Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer
ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu
versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des
Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den
Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist,
beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
unvorhersehbaren Ereignissen, wie schwerwiegenden Betriebsstörungen, die dem
Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, hat, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die
vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung später zu
erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
(3) Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne
Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer den schriftlich
vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der
Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der
Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist
kalendermäßig bestimmt.
(4) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie
für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die
im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind
– falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie
gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder
Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener
Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer –
und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der
Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung
einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen
DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistun gen (VOB) enthalten
sind. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies einer
zusätzlichen Zahlung der Lohnzuschläge.
(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch
Teilleistungen, innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug
zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des
Auftragswertes zu leisten. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5 %
über dem Basiszinssatz p. a. berechnet. Bei Verträg en ohne Verbraucherbeteiligung
beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz p. a. Sie sind höher anzusetzen, wenn
der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Zahlungen
werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und
dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer,
Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die
getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt,
unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer
unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Klausel am nächsten kommt.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.